Kommissarbefehl

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Walter Warlimont
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Kommissarbefehl
Untertitel:
aus: Vorlage:none
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum: 06. Juni 1941
Erscheinungsdatum: Vorlage:none
Verlag: Vorlage:none
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort:
Übersetzer:
Originaltitel: Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Faksimile, Kopie auf Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]

Erläuterungen

Der Kommissarbefehl vom 6. Juni 1941 zählt zu den Völkerrechtsverletzungen der deutschen Wehrmacht während des Zweiten Weltkrieges. Er wurde kurz vor dem Angriff auf die Sowjetunion in Zusammenarbeit von Oberkommando des Heeres und dem Oberkommando der Wehrmacht erlassen und bezieht sich auf den „Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet ‚Barbarossa‘ und über besondere Maßnahmen der Truppe“ vom 13. Mai 1941.

Im Kriegsgerichtsbarkeitserlass ließ Adolf Hitler durch den Chef des OKW Wilhelm Keitel anordnen, dass Straftaten von Zivilpersonen, die in den von deutsch besetzten Gebieten der Sowjetunion gegen die deutsche Wehrmacht erfolgten, nicht durch ordentliche Verfahren vor Standgerichten oder Kriegsgerichten geahndet werden durften. Vielmehr sollten flüchtende Personen unverzüglich, Tatverdächtige auf Geheiß eines Offiziers erschossen werden. Wehrmachtsangehörige mussten nicht damit rechnen, sich nach einem Übergriff vor einem Militärgericht verantworten zu müssen.

Sich „rechtlich“ (in Bezug auf die Militärgerichtsbarkeit der Wehrmacht) auf diesen offensichtlich völkerrechtsverletzenden Erlass stützend, wurde der Krieg gegen die UdSSR als rassistischer und politischer Vernichtungskrieg geplant und geführt. Der Kommissarbefehl zielte auf die politische Dimension des Vernichtungskrieges, die Auslöschung der kommunistischen Politik und Ideologie.

Er enthielt die Anweisung, Politkommissare der sowjetischen Armee nicht als Kriegsgefangene mit den ihnen gemäß der Genfer Konvention zustehenden Rechten zu behandeln, sondern sie nach Kapitulation oder Gefangennahme ohne Gerichtsverhandlung zu erschießen. Nach neuesten Forschungen sind mindestens 4000 Morde belegt; der weitaus größte Teil der Wehrmachtsdivisionen hat den Befehl ausgeführt. Der Befehl wurde am 6. Mai 1942 außer Kraft gesetzt, die Politkommissare in Konzentrationslager deportiert und dort ermordet.

Dieses ist die Richtlinie des "Kommissarbefehls"; Der eigentliche Befehl – von Generalfeldmarschall Keitel unterschrieben und von General Jodl gegengezeichnet – ist hier nicht dargestellt.

Text der Richtlinie

[1]
[Stempel:] Geheime Kommandosache
Oberkommando der Wehrmacht F.H.Qu., den 6.6.1941
WFSt/Abt. L. (IV/Qu) [Stempel:] Nur durch Offizier
Nr. 44822/41 g.K.Chefs. 20 Ausfertigungen
[handschriftlich:] 18. Ausfertigung


Im Nachgang zum Führererlass vom 14.5. über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“ (OKW/WFSt/Abt. L (IV/Qu) Nr. 44718/41 g.Kdos.Chefs.) werden anliegend „Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare“ übersandt.

Es wird gebeten, die Verteilung nur bis zu den Oberbefehlshabern der Armeen bezw. Luftflottenchefs vorzunehmen und die weitere Bekanntgabe an die Befehlshaber und Kommandeure mündlich erfolgen zu lassen.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
I. A.
gez. Warlimont


Verteiler:

Ob.d.H. / Ob.Apt. 1. Ausf.
Gen Qu 2. "
Gen.z.b.V. b.Ob.d.H. 3.-4. "
Ob.d.L. / Lw.Führ.Stab 5. "
Gen Qu 6. "
Ob.d.M. / Skl. 7. "
OKW / WFSt 8. "
L 9. "
L IV 10. "
W R 11. "
W Pr. 12. "
Ausl./Abw. 13. "
Abw. III 14. "
Reserve 15.-20. "
[2]


Anlage zu OKW/WFSt/Abt.L IV/Qu
Nr. 44822/41 g.k.Chefs.


Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare.

Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten des Feindes nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht zu rechnen. Insbesondere ist von den politischen Kommissaren aller Art als den eigentlichen Trägern des Widerstandes eine hasserfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten.

Die Truppe muss sich bewusst sein:

1.) In diesem Kampfe ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete.
2.) Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare. Gegen diese muss daher sofort und ohne Weiteres mit aller Schärfe vorgegangen werden.
Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.

Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:


I.) Operationsgebiet.

1.) Politische Kommissare, die sich gegen unsere Truppe wenden, sind entsprechend dem „Erlass über Ausübung der Gerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa“ zu behandeln. Dies gilt für Kommissare jeder Art und Stellung, auch wenn sie nur des Widerstandes, der Sabotage oder der Anstiftung hierzu verdächtig sind.
Auf die „Richtlinien über das Verhalten der Truppe in Russland“ wird verwiesen.
[3]
2.) Politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppe sind kenntlich an besonderem Abzeichen - roter Stern mit goldenem eingewebtem Hammer und Sichel auf den Aermeln - (Einzelheiten siehe „Die Kriegswehrmacht der UdSSR.“ OKH/ Gen St d H O Qu IV Abt.Fremde Heere Ost (II) Nr. 100/41 g. vom 15.1.1941 unter Anlage 9 d). Sie sind aus den Kriegsgefangenen sofort, d.h. noch auf dem Gefechtsfelde, abzusondern. Dies ist notwendig, um ihnen jede Einflussmöglichkeit auf die gefangenen Soldaten zu nehmen. Diese Kommissare werden nicht als Soldaten anerkannt; der für Kriegsgefangene völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu erledigen.
3.) Politische Kommissare, die sich keiner feindlichen Handlung schuldig machen oder einer solchen verdächtig sind, werden zunächst unbehelligt bleiben. Erst bei der weiteren Durchdringung des Landes wird es möglich sein, zu entscheiden, ob verbliebene Funktionäre an Ort und Stelle belassen werden können oder an die Sonderkommandos abzugeben sind. Es ist anzustreben, dass diese selbst die Ueberprüfung vornehmen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob „schuldig oder nicht schuldig“, hat grundsätzlich der persönliche Eindruck von der Gesinnung und Haltung des Kommissars höher zu gelten, als der vielleicht nicht zu beweisende Tatbestand.
4.) In den Fällen 1.) und 2.) ist eine kurze Meldung (Meldezettel) über den Vorfall zu richten:
a) von den einer Division unterstellten Truppen an die Division (Ic),
b) von den Truppen, die einem Korps-, Armeeober- oder Heeresgruppenkommando oder einer Panzergruppe unmittelbar unterstellt sind, an das Korps- usw. Kommando (Ic).
[4]
5.) Alle oben genannten Massnahmen dürfen die Durchführung der Operationen nicht aufhalten. Planmässige Such- und Säuberungsaktionen durch die Kampftruppe haben daher zu unterbleiben.

II.) Im rückwärtigen Heeresgebiet.

Kommissare, die im rückwärtigen Heeresgebiet wegen zweifelhaften Verhaltens ergriffen werden, sind an die Einsatzgruppe bezw. Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei (SD) abzugeben.

III.) Beschränkung der Kriegs- und Standgerichte

Die Kriegsgerichte und die Standgerichte der Regiments- usw. Kommandeure dürfen mit der Durchführung der Massnahmen nach I und II nicht betraut werden.