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UTLÅTANDEN ÖFVER LAGKOMMISSIONENS

förgrijper sig, att han derföre fälles till penningeböte eller annat corporalt straff, bör dess utan giöra en offentelig deprecation och afbön. Förblifwandes

Åbo 6 Maj 1696.

Allernådigste Konung Eders Kongl. Maij:ttz allerunderdån. och troplichtigste tienare och undersåtare

Simon Ruuth.
Hendrich Stålhansk.
Erich Tigerstedt.
Daniel Pfeiff.
Adrian Rosenmüller.
Nicolaus Manus.
Joachim Schultz.
Ioh. Roskamp.
Laurent Bromius.
Joh. Gabrielson.
Vilhelm Johan Qvensel.
Joh. Godenhielm.


4. Utlåtande af hofrätten i Dorpat.

Unterthänige unvorgreiffliche Erinnerung über die von I. K. M:t dero Hoffgerichte eingesandte Konungs- Höghmåhls- Edzöres- Dråp- und Såramåhlbalken.


1. Konungsballk.

Ad § 3 cap. 1. Es wird alhier verordnet, dass ein solcher Verrähter nebst Ehre und Eigenthumb auch das Leben verwirchet habe. weil aber ein Richter nach diesem Gesetze ungewiss seyn würde, was vor eine Todesstraffe er einem solchen Delinqventen dictiren solte, die Umbstände der Sachen auch nicht zugeben, dass alle Zeit einerley Todesstraffen dictiret werden, indem die Umbstände dieses Verbrechen geringer oder schwerer machen können, also deücht dem Kongl. Hoffgerichte unmassgeblich, dass es nicht undienlich seyn möchte, wen dieser § solcher gestalt eingerichtet würde, dass ein solcher Verrähter nach Bewandtniss der Sachen geschleifet oder mit glüenden Zangen gerissen und derauf gerädert oder geviertheilet, von Leben zum Todte gebracht werden solle.


Ad § unic. cap. X.

Dieses Caput statuiret wegen Calumnien und verächtlicher Reden contra senatorem regis eine 4 wochentliche Gefängniisstraffe. In Höghmålsbalken aber cap. 8 § ult. wird auf ein delictum, so diesen gleich zu seyn scheinet, die Straffe alternative auf 40 rdr oder 14-tägige