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FÖRSLAG TILL JORDABALK 1695

möchte, solches aber im andern und dritten Jahre, wie bisher gebräuchlich gewesen, præstiren sollte, ob selbiger als denn des Besitzungsrechts verlustig seyn, oder etwa loco poenæ das duplum erlegen solle, welches zu dem Ende unmassgeblich alhier erinnert wird, weiln es alhier im Lande allerhand bona emphyteutica giebt. Unvorgreifllich wird ebenfals alhier erinnert, ob in hoc capite bey der Materie von Erbzinssgühtern nicht dienlich seyn würde 1. die Beschreibung eines Erbzinssguhts, 2. wie es acqviriret, 3. und wie es auf die Erben transferiret werden solle, item 4. ob mehr Arten das Besitzungsrecht zu verliehren seyn solle, ausser der, von welcher in diesem § Meldung gethan, beyzufügen.

Ad cap. 4 § 4. Weil das jus retractus der Wittwen nach ihres Mannes Todte, auch dem Manne nach der Frauen Todte oiien stehen soll, so ist qvæstio, wie lange Zeit nach der Ehegatten Todte das jus retractus offen stehen solle?

Ad cap. 5 § 2. Weil in diesem Lande gebräuchlich, dass wen eine permutatio zwischen Land- und Stadtgüter vorgehet, res permutata im vorigen Stande bleibet, damit die Land- und Stadtjurisdiction nicht confundiret werde, also hatt man solches unterthänigst erinnern wollen, ob es dabey bleiben, oder ob Ew. Königl. Maij:tt es auch alhie nach diesem Punct observiret wissen wollen.

Ad cap. 5 § 4. In diesem § werden verboten Kirch-, Academien-, Schulen-, Hospital- etc. Güther ohne des Königes Zulass zu vertauschen, also wird I. K. Maij:tt gnädigsten Disposition auch anheimb gestellet, wenn solche Guter in patrimonio civitatis wären, und der Stadtmagistrat die Administration derselben hätte, ob denn auch in solchem Fall I. K. M:tt eigener consens reqviret werden solte, oder ob es genug sey, wenn solche Güther cum consensu magistratus loci vertauschet werden.

Ad cap. 6 § 1. Weil das jus retractus auf Jahr und Nacht den præsentibus offen stehet, so entstehet das dubium, ob denn ein absens, der nach geschehener Aufbeitung wohl 4, 5 oder mehrere Jahre aussbleiben möchte, an solch spatium deliberandi verbunden sein, oder wie lange demselben das jus retractus offen stehen und von welcher Zeit das jus seinen cursum nehmen solte, ob a tempore reditus, scientiæ, oder vom termino des Auffboths, oder ob nicht denen absentibus ein duplicatum tempus von Zeit des ersten Aufboths angesetzet werden könne.