Sida:Förarbetena till Sveriges Rikes Lag 7.djvu/420

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UTLÅTANDEN ÖFVER LAGKOMMISSIONENS

Wie zur gehorsamen Folge der vom hochpreissl. Königl Gouvernement ergangenen unterschiedlichen Rescripten, so wohl von seiten E. E. Rahts der Königl. Stadt Riga der Ihr wortführende Bürgermeister Paulus Brockhausen, als auch von seiten E. E. Rahts der Königl. Städte Dorpt und Pernau der H. Bürgermeister Johann Remmin und der H. Rahtsverwanter Frans Carl Steiner zur Conferirung der von Ihrer Königl. Maij:tt, unseren allergnädigsten Könige beides über den Konungs- als auch des Missgiärningsbalcken ersten, andern, und dritten Theil übersandten Projecten benennet und anhero deputiret worden; also sind dieselbe in termino gebührendennassen zusammen getreten, und nach dem sie bemeldte Projecten vorgenommen, und alles in unterthänige Erwegung gezogen, folgendes dabey abzustatten, ihre unterthänigste Pflicht und Schuldigkeit zu seyn erachtet. Dass sie nehmlich, was den Konungsbalck anlanget, dabey nichtes zu erinnern wissen, sondern vielmehr Ihrer Königl. Maij :tt Gnade sich demütigst unterwerffen, in den allerunterthänigsten Vertrauen, dass wie Ihre Königl. Maij:tt die unumbschränchte Macht haben, Privilegia zu ertheilen, also Ihre Königl. Maij:tt auch denen obbenahmten dreyen Städten die Privilegia, die Sie ihnen in denen im höchstgedachten Konungsbalck enthaltenen Fällen ertheilet, aus Gnaden geniessen zu lassen, und sie dabey huldreichst zu conserviren, allergnädigst geruhen werden. Was aber den so genandten Missgiärningsbalck betrift, so haben alle drey Städte nur diese Erinnerung ins gemein und in aller unterthänigster Ergebenheit dabey zu thun, dass nehmlich: 1:mo bissher in keiner derselben das Gassen- oder durch Spitzruthen lauffen, ausser der Milice, üblich gewesen, und also zur Vermeidung allerhand Schwierigkeiten und Irrung, so es, da es annoch introduciret werden solte, nach sich ziehen würde, nöhtig seyn dürfte, dass an statt der Gassenlauffen, in Sonderheit in denen Fällen, wo es nicht mit andern Straffen, als Gefängniss, Arbeit, Landesverweisung etc. alterniret, sondern allein gesezet wird, eins andere der jetzt benahmten Straffen gesezet würde; 2:do dass, weiln die Geldstraffen, in Sonderheit die Manns- und andere hohe Straffgelder, von armen Gemeinen, und absonderlich denen unteutschen Leuten dieser Orten nicht erleget werden können, solchem nach unvorgreiflich dienlich seyn möchte, eine andere Leibesstraffe, alss Gefängniss, Arbeit und dergleichen, Ihrer Königl. Maij :tt allergnädigsten Gutbefinden