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UTLÅTANDEN ÖFVER LAGKOMMISSIONENS

Ad cap. 6 § 3. Alhier wird disponiret, dass der Anverwandter, welcher weiter hin in der Familie herstammet und dennoch das jus retractus dabey hat, über Jahr und Nacht noch 6 Wochen frey haben solle, wegen des juris retractus sich anzugeben; weil es sich nun zutragen könte, dass solcher Verwandten mehr als einer, denen successive das jus retractus competiren könte, in einer Familie sich befinden, also wird unvorgreiflich erinnert, zugleich zu statuiren, ob in solchem Fall dergleichen remotiores agnati nicht schuldig seyn sollen, sich allerseits in solcher Zeit anzugeben.

Ad § 4 cap. 6. Alhier wird der Nachbar in wohlerworbenen Gühtern von dem Einlösungsrecht ausgeschlossen, also wird in Unterthänigkeit fürgestellet, ob in bonis acquisitis der vicinus das jus congrui nicht so wohl geniessen solle, wie in hæreditariis, weil er doch intuitu beider Ahrt Güter ein extraneus ist, welches bisher, wo das jus congrui in usu gewesen, in foro hierselbst also erkand und observiret worden.

Ad cap. 6 § 5. Alhier wird das Lösungsrecht denjenigen, so nach der Ordnung, welche in Erfdeb. angeführet wird, der nechste ist zu erben, der Vorzug zugeleget. Daraus schliesset das Königl. Hoffgericht, dass das ius retractus eben so weit denen agnatis competire, als sie sonsten nach dem Erfdebalck zu erben befugt seyn. Weil aber hiedurch die translationes dominiorum sehr difficil gemacht werden würden, wenn das jus retractus denen agnatis in infinitum competiren solte, also stellet I. K. M:tt allergnädigsten Belieben dero unterthänigstes Hoffgericht anheimb, ob es nicht besser seyn würde, das jus retractus ad certum gradum, 3 vel 4:tum, zu restringiren.

Bey diesem §, da von denen Personen, welche das jus retractus competiret, gehandelt wird, muss das Kongl. Hoffgericht auch in Unterthänigkeit Gelegenheit nehmen, zu fragen:

1. Ob in bonis nobilium, wenn proximus retrahens ignobilis ist, er sich des juris retractus auch bedienen könne, und wenn dieses zulässig, beym Näherkauff aber ignobilis cum nobili concuriren, die in der Verwantschafft gleich nahe sind, ob nobilis pro ignobili einen Vorzug haben solle.

2. Weil einem agnato Nacht und Jahr das jus retractus offenstehet, vor dessen Verlauff aber ein proximior gebohren wurde, ob denn der Vorige bey dem jure retractus verbleiben, oder der