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FÖRSLAG TILL JORDABALK 1695

neugebohrne proximior den Vorigen excludiren solle? Wie man solches fast schliessen könte argumento cap. 22 Gifftmb. L. Lagh.

3. Ob bey dieser Materie auch nicht eine gewisse dispositio legis zu machen, wie weit liberi naturales, spurii, item legitimati per rescriptum principis sich des juris retractus zu gebrauchen haben in mütterlichen Gühtern.

Ad cap. 6 § 8. In hoc § wird der Kauff und Tausch, der mit Unmündigen, jungfrauen, und denen, so nicht bey vollen Verstande seyn, vor ungültig erklähret, also würde hier die Frage seyn: Wenn so dherer Unmündigen, Jungfrauen, und Personen, die nicht vollen Verstandes seyn, Condition und Zustand durch solchen Tausch und Kauff verbessert wurde, ob derselbe dennoch ungültig und unzulässig seyn solle.

Ad eundem: Weil in diesen cap. de jure retractus legali gehandelt wird, aber keine Erwehnung des juris retractus conventionalis geschieht, so kan man zwar nicht wissen, ob von denen Herren compilatoribus in einen andern Balck diese Materie ausgeführet seyn möchte. Weiln aber die Tractirung dieser Materie sich am füglichsten auf dieses caput schicket, so hatt E. Kongl. Maij:tt unterthänigstes Hoffgericht für rathsahm erachtet, alhie desfals eine unterthänigste unvorgreiffliche Erinnerung zu thun.

Ad cap. 7 § 1. Hieselbst wird nur allein disponiret, wie viel von Erbgühtern zu Lande zu doniren verstattet sey, entstehet daher die Frage: ob denn in bonis acquisitis zu Lande mehrere Freyheit zu verschencken zugelassen seyn, und wie weit selbe sich erstrecken solle.

Ad cap. 7 § 5. Es wird alhie verstattet wegen Undanckbahrkeit des donatarii dasjenige, was geschencket wird, wiederzufordern, weiln also nur eine Ursache, donationem zu revociren alhier angeführet wird, sonst aber in Rechten derselben mehr zu finden, als wird Ihr Königl. Maij:tt unterthänigst unter andern heimgestellet, ob nicht die donatio in casu extremæ paupertatis, oder wenn donans nach der Donation mehr Kinder bekähme, auch revociret werden könne?

Ad cap. 7 § 6. In diesen § wird einen jeden nicht mehr, alss den 6 Pfennig, so wohl in seinen geerbten als wohlerworbenen Guhte, zu vergeben verstattet, weil aber hiedurch einen domino in seinen

wohlerworbenen Eigenthum die Disposition ziemlich eingeschrencket

Utlåtanden.17