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FÖRSLAG TILL JORDABALK 1695

Ad cap. 8 § 6. In hoc § ist enthalten, dass Demjenigen, der sein Pfand legaliter hat inprotocolliren lassen, vor einen Immissario, der seine Forderung nicht hat inprotocolliren lassen, den Vorzug haben soll, weil aber hiedurch der Immisarius in steter Ungewissheit seyn würde, als vermeynet Ihr Königl. Maij:tt unterthänigstes Hoffgerichte unvorgreifflich, dass es zuträglicher seyn würde, wenn Demjenigen, der seine Anforderung hat improtocolliren lassen, eine gewisse Zeit gesetzet würde, binnen welcher er das Immissarii jus anstreiten müsse oder in wiedrigen Fall postponiret werden solle.

Ad cap. 8 § 10. Weiln das arbitrium judicum von Ihr Königl. Maij :tt ziemlich limiteret, dieser § aber grosse Gelegenheit dazu zu geben scheinet, als wird unvergreifflich erinnert, ob nicht ein Gewisses zu benennen, was in solcher Verpfändung der Nutzen oder Proportion der Einkünfte gegen das Capital sein solle, ob nach der Contrahenten beliebigen Convention, wie bissher in contractu antichretico gebräuchlich gewesen, oder auff ein Gewisses als 6, 8 oder 10 de centum, weiln sonst bey einer ungewissen Determination eine Gelegenheit zu unzählichen Processen gegeben, wie auch dem bono publico præjudiciret werden könte, indem auff die Weisse Niemand eines anderen Guht leicht pfänden, oder seinen Nechsten in Nohthelffen würde, weiln er stets in der Furcht stehen müste, dass er wegen des Seinigen künfftig zu recht würde stehen mussen, und Rechnung über dem thun, wass er auss dem Pfande genomusel, und also zweiffelhafftig sein müste, ob er die rechte Proportion und Gleichheit in contrahendo treffen möchte. Daher den unvorgreifflich dienlicher seyn würde, etwas Gewisses zu determiniren, oder diese Clausul ratione proportionis den §, gar nicht beyzufügen, denn es eräignet sich offt, das jemand in Noht stehet, und sein ziemlich ruinirtes Guht jemanden verpfänden will, es findet sich auch wohljemand Geld darauff zu geben, under solchen Conditionen aber, das obgleich das Pfand etwas grösser sein möchte, als die Proportion der Intressen, er das Guth auff desto mehrere Jahre einbehalten könne, umb in den letzten Jahren sich des Manqvements der ersten Jahre zu erholen, zumahlen da die Einkünffte der Güter ohne dem hier in eine ungewisse und ungleiche Revenüren sind, das Misswachs und andere Zufälle viel darin mindern und verhindern. Wenn nun aber zu besorgen stünde, ob nicht Einer, der ein solches Guth, wen er es eine