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UTLÅTANDEN ÖFVER LAGKOMMISSIONENS

Zeit lang pfandweise besessen, excoliret und melioriret hette, nachgehends dem Verpfänder Rechnung würde thun müssen, dass er nicht mehr genossen, als er vom Capital geniessen sollen, würde sich Niemand mehr finden, der seinen Nechsten in Noht helffen würde, weiln er solchergestalt für sich und die Seinigen ihme nur selbst künfftige Ungelegenheit und Gefahr des Seinigen an den Halss kauffe.

Ad § 1 capit 9. Alhier wird den Bürgermeister und Raht imponiret eine Wärdirung des unbeweglichen Eigenthumbs zu thun; weiln aber in den Städten, die sich der Rigischen Rechte gebrauchen, solche Gewohnheit gehalten wird, das ein Debitor sein immobile coram magistratu öffentlich auffbietet, da es den auff Jahr und Tag publice angeschlagen, und bey dem letzten Bott den Meistbietenden zugeeignet wird; als wird es I. K. M. unterthänigst anheimgestellet, ob Selbe es bey der Gewohnheit und Praxi hiesiger Städte beybehalten, oder es bey diesen § beruhen lassen wollen.

Ad § 5 cap. 9. Wo klahre Obligation, Transaction oder andere Instrumenta guarantigiata verhanden, kan nach dem Praxi alhier ohne vorausgegangene Urtheil und Citation beym Königl. Generalgouverneur die Execution alsofort gesuchet werden, als dann ergehet ein Monitorium mit einem Termino von 6 Wochen an Exequendum, hernach die Executoriales ans Landgerichte, welches abermahl einen 14-tägigen Termin ansetzet, und wenn den die Zahlung nicht geschiehet, ergehet die Execution.

Ad § 7 cap. 9. Alhie ist die Usance, wer eine Immission zu Lande hatt, derselbe muss sich mit dem Pfande schleppen, so lange sein Debitor wil, oder ihn auslöset, und hat Niemand Macht die Immission oder zugeschlagene Bauren auezubiehten, weil aber solcher Praxis höchst schädlich, und vielen præjudicirlich, als würde sehr zuträglich seyn, dass dieses Ohrts hierin auch eine Änderung nach Inhalt dieses § geschehe.

Ad § 8 cap. 11. Nach hiesiger Ritterrechten cap. 68 und Stadtrechten wird nur Jahr und Tag gesetzet den Kauff zu impugniren.

Ad § 8 cap. 11. In fine hujus § werden denen absentibus 3 Jahr nach ihrer Wiederkunfft zur Beysprache nachgegeben, weil aber hiedurch die dominia rerum in incerto bleiben, und der Käuffer sehr dadurch gefähret werden könte, indem Mancher 10 oder 20 Jahre ausbleiben möchte, und dennoch sich einer Einsprache vermöge dieses§