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FÖRSLAG TILL JORDABALK 1695

nach 23 Jahren zu bedienen haben würde; als vermeynet der Königl. May:tt unterthänigstes Hoffgericht unvorgreifflich, dem publico zuträglicher zu seyn, ein duplicatum tempus, nemblich 6 Jahr, von Zeit des Aufftrags dem absenti zu setzen. Item wenn erweislich were, das den absenti der Verkauff in der Frembde zur Notitz gebracht were, ob denn nicht a tempore notitiæ die Zeit der Beysprache der 3 Jahren angehen solle.

Ad § 9 cap. 11. – – Inhalt dieses § müssen die Erben die Gewehr in den verkaufften Guhte leisten, wenn der Vater gestorben. Hieraus entstehet nun die Frage: Wie es denn in dem Falle zu halten: wenn ein Mann, der Söhne undt Töchtere hätte, sein Guht verkäuffte, solches aber nach seinem Todte reduciret wurde, der Käuffer seinen Regress an des Verkäuffers Erben nehme, ob denn in solchen Falle die Söhne alleine, und nicht auch die vor der Reduction ausgesteuerte Töchter pro qvota den Kauffschilling zu refundiren oder sonst auch väterliche Schuld mit zu zahlen gehalten sein sollen.

Ad cap. 12. Werden die alhie in Lande auff den Grentzen befindliche Mahlzeichen mittelst beyliegender Specification aller unterthänigst exhibiret.

Ad § 2 cap. 13. Bey diesem § erachtet auch das Königl. Hoffgericht zu erinnen nöhtig, nachdemmahlen alhie in Lande die Bauren zur Grentzverfälschung sehr geneigt, auch oftermahls schwere casus fürgefallen, worauss importante und kostbahre Processen entstanden, da nach Befindung die Thäter pro atrocitate delicti, nach dem die Verfalschung grossen Schaden nach sich gezogen, zum Staupenschlag am Pranger, Abschneidung der Ohren, und ewiger Landesvorweisung condemniret worden, die Bauren aber sich dadurch wenig schrecken lassen, sondern noch gar offters in dergleichen delictis Exempel fürfallen, dass sie nicht alleine Privat-, sondern auch wohl Provincialgrentzen verfälschen, so stellet Ev. Königl. Maij:tt unterthänigstes Hoffgericht Derselben in tiefster Submission anheim, ob nicht die Straffe intuitu hiesiger Bauerschafft zu exasperiren sey, und wie dieselbe bey vorfallender Corrumpirung der Privat- oder Provincialgrentze proportioniret werden solle?

Ad cap. 13 § 5. Weil die Straffe des Gassenlauffs alhie in Lande nicht gebräuchlich, auch nicht füglich practiciret werden kan,