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UTLÅTANDEN ÖFVER LAGKOMMISSIONENS

Ad 3. Meinet E. E. Rath, dass die Linderung der Straffe beym 3:tem Capitel, betreffend die einfache Hurerey, noch mehr dies Laster vergrössern möchte.

Ad 4. Aber stehet es wohl zu introduciren, dass wenn ein Reicher oder Vermögender sich versehen solte, er den 5o:ten oder 30:ten Theil seiner Haabseligkeit büsse?

Ad 5. Weiln der gemeine Man, und sonsten andere Leute so von täglicher Arbeit sich und die Ihrigen ernehren müssen, kaum 2 rdr. Vermögens sein, ist schwerlich ein solches medium in genere zu treffen, darnach die Geldstraffen in specie proportioniret werden können, daher dieselben mit Gefängniss, oder anderer Leibesstraffe beleget werden.

Sonsten findet E. E. Rath ad cap. 3 § 1 noch unterthänigst zu erinnen, dass das Gassenlauffen sowohl alss auch das Streichen an die Rathhaussthür auss ehmahlig angeführten rationibus sich an diesem Ohrte nicht practiciren läst, dahero nach Ihrer Königl. Maij :tt allergnädigsten Gefallen entweder Gefängniss oder andere Leibesstraffe davor gesetzet werden könne.

Dorpat d. 3 Augusti 1696.


Im Nahmen und von wegen E. E. Rahts alhir.
– – – Prosky [?]
Johann Remmin.
Johan Ol – – –
Johan Schröder.
Johan Frider. Hake.
Peter Tabor.
Otto Hagedom.
Gottfried Hasenfelder.
Johann Olderop.


21. Utlåtande från hofrätten i Dorpat.

Unterthänige unvorgreiffliche Erinnerungen über die von Ihrer Königl. Maij :tt dero Hoffgerichte eingesandte delen af Missgiärningsbalcken om Tiufwerij.


Von Dieberey.

Ad Rubrum. Wird in Unterthänigkeit erinneret, ob es nicht rathsam wäre, dass weil in diesen Titul de falso auch gehandelt wird, die Rubrica solcher gestalt eingerichtet, nemblich de furto et falso.


Ad § 1 cap. 1.

Weil dieses Land in keine härade eingetheilet ist, so wird unmassgeblich hierbey gefraget, ob die Landgerichte darunten