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FÖRSLAG TILL MISSGERNINGSBALK 1696

verstanden werden, und wem die portion der mulctæ, so das Häradzgericht haben soll, zustehen solle.

Was wegen des Gassenlauffs in diesem § gesetzet wird, so beziehet das Königl. Hoffgericht sich auff das an Ihre Königl. Maij:tt den 1 August a. c. abgegangene Schreiben, worin aussführlich remonstriret worden, dass die Straffe des Gassenlauffs hier im Lande nicht usu sey, auch nicht füglich introduciret werden könne.

Ad verba § 1: Är det mindre, återgifwe, giälde etc. Hiebey entstehet die Frage, dass wenn ein Diebstahl zum ersten Mahl zwar unter 60 dahler s:mtz begangen, allein mit Einbrechen, Bewehrung, Gewalt und anderen dergleichen Umbständen beschweret erfunden wurde, ob nicht ein solcher Dieb, wenn gleich das entwandte unter 60 dahler s:mtz Wehrt sein solte, das erste Mahl gleich am Leben gestraffet, oder mit anderer schwerer Straffe, als oben in diesem § auff den ersten Diebstall dictiret, beleget, und ein gewisses quantum, alss von 30, 40 oder 50 dahler s:mtz auff solchen Fall exprimiret werden könte.

Ad § 2. Ist zu notiren, dass alhier keine Frohndienste seyn, gleichwie schon vor diesem moniret worden.

Ad § 3. Wenn jemand zum andern Mahl exempli gratia 15 oder 20 dahler s:mtz stiehlt, und darüber ertappet wirdt, entstehet ein Zweiffel, ob die Summa des zum ersten Mahl begangenen Diebstalls, wenn er desfals vorhin noch nicht beschuldiget, noch gestraffet worden, zu dem quanto des zum andern Mahl iterirten Diebstahls gerechnet, und darnach die in diesem § enthaltene Straffe des neunmahligen Gassenlauffs dictiret werden soll, oder ob der Verstand des § dieser sey, dass ein Dieb die Summam zwischen 50 und 60 dahler auf einmahl, und nicht zu unterschiedenen Zeiten gestohlen haben müsse.

Ad § 4. Wirdt unmassgeblich gefraget, ob ein Dieb, der zum dritten Mahl gestohlen hat, und einen Mahl vorhero desfals vor Gericht gefordert, und abgestraffet worden, nichts desto weniger nach diesen § am Leben gestraffet, oder vorhero requiriret werde, dass er wegen 2 Diebstäle vor diesem sey gestraffet worden.


Ad Capit 2 § 1.

Nach Anleitung dieses § wird Derjenige, welcher Ratschläge zur Dieberey gegeben, oder auch durch Suppeditirung einiger