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Sida:Förarbetena till Sveriges Rikes Lag 7.djvu/428

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UTLÅTANDEN ÖFVER LAGKOMMISSIONENS

Instrumenten und sonsten hülffliche Hand zur Dieberey geleistet, gleich einem Diebe gestraffet, wie nicht weniger der Heeler solcher gestohlenen Sachen. Ob nun zwar zu præsumiren ist, dass ein Heeler und Helffer nicht ohne Participirung die gestohlenen Sachen verheelen oder hülffliche Hand zum Diebstahl bieten werde, so ereignen sieh doch oft solche Casus, dass weder der Heeler noch Helffer von den gestohlenen Sachen etwas wircldich genossen haben, ohngeachtet ihnen Hoffnung dazu gemachet worden. Weiln nun auff den letzten Fall die Rechte eine gelindere Straffe den Heeler und Helffer, als dem Diebe selbsten dictiren, dieser § aber ohne Distinction dem Heeler und Helffer poenam furti vorschreibet, als stünde zu erwägen, ob diese Straffe nicht nur auff den Casum zu restringiren sey, da sie von denen gestohlenen Sachen mit participiret und lucriret haben. auff welchen beliebte Fall alss dann nöhtig sein würde, eine gewisse Straffe denen Heelern und Helffern zu dictiren, wenn sie von dem gestohlenen Guthe nichts empfangen haben.


Ad § 6 Capit 2.

Ist zur Erinnerung, dass in dem Periodo: Men kommer han, som låckade, andre gången igen etc. vielleicht ein lapsus calami seyn werde, und heissen solle: tredje gången.


Ad § 2 Cap. 3.

Ob unter Bestelhung der Todten auch Die begreiffen sein sollen, welche die todten Körper stümmeln, umb Zauberey damit zu treiben, oder auch die Todten vom Galgen wegstehlen, wurde nicht undienlich seyn zu exprimiren.

Ob in diesem capit. von den Diebstale, der aus Armutz oder Hungers Noht geschiehet, Erwehnung geschehen solte, weil selbiger gelinder, als ein anderer Diebstall pfleget gestraffet zu werden, wird der hoch verordneten Commission zu erwägen anheimgestellet.

In diesem Cap. ist auch keine Melding von solchen Dieben und deren Straffe geschehen, welche in ihrer Amptsverwaltung von Demjenigen, so Ihnen vertrauet, stehlen, in ihren Nutzen wenden, oder durch dergleichen Betrug und Untreue dem Publico præjudiciren.